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Beschädigung durch Flughafen-Auto: Kein außergewöhnlicher Umstand

Bei einer Flugverspätung ab drei Stunden steht Passagieren eine Entschädigung zu. Ist der Grund der Verspätung eine Beschädigung des Flugzeugs durch ein Flughafen-Auto, ändert sich daran nichts.

Flughafen-Auto RollfeldIm konkreten Fall ging es um einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek (Namibia). Noch während sich das Flugzeug unbemannt in der Parkposition befand, wurde es durch ein Fahrzeug des Flughafenbetreibers beschädigt. Das Auto war nicht ausreichend gegen Wegrollen gesichert und geriet in Bewegung, als es von dem Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs erfasst wurde. Durch den Unfall mussten umfangreiche Reparaturen am Flugzeug vorgenommen werden, wodurch es zu einer Verspätung von insgesamt 13 Stunden kam.

Einige der Passagiere bestanden auf eine Ausgleichszahlung nach der EU Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004, was die Fluggesellschaft ablehnte. Daraufhin klagten die Fluggäste und bekamen nun, 2 Jahre nach dem Flug, Recht: Nach Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) stellt eine Beschädigung durch ein Flughafen-Auto keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Die Begründung: „Der Schaden ist nicht durch ein außerhalb der normalen Flugdienstleistungen liegenden Akt, sondern durch ein Fahrzeug, das mit dem Flugbetrieb im Zusammenhang steht, im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Flugbetrieb verursacht worden.“

Handelt es sich bei der Verspätungsursache um einen außergewöhnlichem Umstand, dann muss die Fluggesellschaft nicht zahlen. In welchen Fällen dies zutrifft, musst zuletzt immer wieder durch Urteile wie dieses präzisiert werden.

Wenn auch Ihr Flug mindestens 3 Stunden verspätet war, haben Sie möglicherweise ein Anrecht auf Entschädigung. Prüfen Sie jetzt in nur wenigen Minuten Ihren individuellen Fall:

 

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