Haben auch Kinder oder Babys ein Anrecht auf Entschädigung?

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Lange Reisen mit kleinen Kindern und Babies können anstrengend werden. Wenn dann auch noch der Flug mehrere Stunden Verspätung hat, sorgt dass für ganz besonderen Stress. Immerhin hat jeder Passagier Anspruch auf Entschädigung - Aber Moment, der Ticketpreis für ein Kleinkind war nicht derselbe wie der für die Erwachsenen! Welchen Anspruch auf Entschädigung hat denn dann das Kind oder das Baby?

Entschädigung bei Verspätung auch für Kleinkinder

Generell steht jedem Fluggast ab 3 Stunden Verspätung oder bei einer Annulierung des Flugs eine Entschädigung zu, sofern die Ursache der Verspätung nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Laut einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf von 2011 gilt dies auch für Kleinkinder unter 2 Jahren. Dem Urteil zufolge ist jeder „Fluggast [im Sinne der Verordnung], der als Flugzeuginsasse nicht zum fliegenden Personal oder zum Flugpersonal zählt.“ Auch auf eine eigene Sitzplatzreservierung „kommt es insoweit nicht an“.

Bei Babys lohnt sich häufig die Prüfung des Einzelfalls

Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass für die Beförderung des Kindes ein Entgelt entrichtet wurde. Häufig werden Kleinkinder und Babys zwar nicht in der Buchungsbestätigung aufgeführt und erhalten auch kein eigenes Ticket, trotzdem wird in der Regel ein Entgelt für ihre Beförderung gezahlt. Dies kann eine (reduzierte) Ticket- oder Servicegebühr sein, ein Kerosinzuschlag oder eine „sonstige Position“.

Die Höhe des Betrages hierbei ist irrelevant, solange er für die Beförderung des Kindes erhoben wurde! Auch Buchungen über einen Reiseveranstalter enthalten im Gesamtpreis fast immer einen zusätzlichen Betrag für das Kleinkind, auch wenn diese Kosten nicht gesondert ausgewiesen werden.

Wichtig sind die genauen Buchungsdetails der Kinder

Diese Regelung wurde durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2015 präzisiert. Es besagt, dass eine Airline keine Entschädigung zahlen muss, wenn das Kleinkind kostenlos mitreist. Das Gericht beruft sich auf Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung, welcher besagt, dass ein Entschädigungsanspruch „nicht für Fluggäste [besteht], die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.“ Laut Ansicht des Gerichts „bezieht sich [der Relativsatz] unzweifelhaft allein auf die zweite Variante“, weshalb ein nur reduzierter Tarif kein ausreichender Grund ist, die Entschädigung zu verweigern.

Das heißt aber auch, dass gratis reisenden Passagieren keinerlei Recht auf eine Entschädigungszahlung zusteht. Hier sei aber Vorsicht geboten, denn die wenigsten Passagiere reisen wirklich kostenlos mit - auch keine kleinen Kinder!

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