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EuGH Urteil: Wer zahlt Entschädigung bei "Wet Lease" Flügen?

Donnerstag, 12. Juli 2018

Am 4. Juli 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, welche Fluggesellschaft Entschädigung für einen verspäteten oder ausgefallenen Flug zahlen muss, wenn das Flugzeug samt Crew von einer anderen Airline gemietet wurde (sogenannter “wet lease”). Im Fall von vier Passagieren gegen Thomson Airways Ltd. urteilten die Richter nun, dass die Airline zahlen muss, die den Flug angeboten hat und bei der die Passagiere gebucht haben. Durch das Urteil wird die Fluggastrechteverordnung erneut präzisiert und für die Verbraucher transparenter.

Urteil des EuGH schafft mehr Sicherheit bei den Fluggastrechten

Das Landgericht Hamburg hatte die Frage dem europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Im konkreten Fall buchten die Kläger einen Flug bei TUI fly, der aber mit einem gecharterten Flugzeug einschließlich der Crew der britischen Airline Thomson Airways (mittlerweile TUI Airways) durchgeführt wurde. Der Flug hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden, weshalb den Klägern nach der europäischen Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung von 600 Euro pro Person zusteht. Die beklagte Fluggesellschaft, Thomson Airways beharrte jedoch darauf, dass TUI fly zahlen müsse, da die Passagiere dort den Flug gebucht hatten.

Der europäische Gerichtshof hat nun zugunsten von Thomson Airways entschieden - laut Flug-Verspaetet.de ein weiter Schritt, um die Verbraucherrechte gegenüber den Airlines effektiv durchsetzen zu können. Das Urteil besagt, dass in der Konstellation des wet lease diejenige Fluggesellschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist, welche die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr schafft. Dies war im vorliegenden Fall TUI fly.

„Obwohl die Rechte der Passagiere gesetzlich fixiert sind, sehen wir häufig, dass sich selbst die Fluggesellschaften unsicher sind, wie die EU-Fluggastrechteverordnung in Spezialfällen angewandt wird. Es ist sehr erfreulich, dass der Europäische Gerichtshof nun eine eindeutige Entscheidung getroffen hat”, so Matthias Möller, Geschäftsführer und Leiter der Rechtsabteilung bei Flug-Verspaetet.de.

Gegenseitige Schuldzuweisungen, aber die Passagierrechte blieben auf der Strecke

Besonders in den Hauptreisezeiten kommt es regelmäßig vor, dass Fluggesellschaft A von Fluggesellschaft B Flugzeuge inklusive der Besatzung chartert (wet-lease). Im Gegenzug übernimmt Fluggesellschaft A die operationelle Verantwortung und Kosten wie z.B. die Flughafensteuer. Bisher war dabei allerdings unklar, welche Fluggesellschaft dem Passagier im Falle einer Verspätung oder eines Flugausfalls eine Entschädigung schuldet.

“Das Problem tritt häufig auf, doch bis jetzt gab es hierzu keine einheitliche Auslegung der Verordnung durch die Rechtsprechung. Deshalb begrüßen wir, dass der EuGH nun ein eindeutiges Urteil gefällt hat“, so Matthias Möller. „Viele betroffene Passagiere wurde von einer Stelle zur anderen verwiesen, ohne dass jemand Verantwortung übernommen hat. Dies hat nun endlich ein Ende!”

Bis zu 600 Euro Entschädigung

Passagiere, die von einer Flugverspätung oder Annullierung betroffen sind, steht in vielen Fällen eine Entschädigung zu. Diese ist abhängig von der Flugdistanz und beträgt zwischen 250 und 600 Euro. Mit dem kostenlosen Online-Tool von Flug-Verspaetet.de kann in wenigen Minuten geprüft werden, ob ein Anspruch besteht: