Flugverspätung bei Codesharing-Flug: Wann besteht ein Recht auf Entschädigung?

Bei Langstreckenflügen teilen sich Airlines oft einen Flug per Codesharing, wobei eine die Sitze unter eigener Flugnummer verkauft. Bei Problemen haftet rechtlich jedoch die buchende Airline.

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Bei Codeshares muss die ausführende Airline Entschädigung zahlen

Grundsätzlich steht Ihnen bei einer Flugverspätung von mindestens 3 Stunden oder einem Flugausfall laut der europäischen Fluggastrechteverordnung zu. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz:

FlugstreckeEntschädigung
Flüge kürzer als 1.500 kmErhalten Sie 250 € pro Passagier
Flüge zwischen 1.500 und 3.500 kmErhalten Sie 400 € pro Passagier
Flüge über 1.500 Kilometern innerhalb der EU
Erhalten Sie 400 € pro Passagier
Flüge über 3.500 Kilometern außerhalb der EU
Erhalten sie 600 € pro Passagier

Von der Entschädigungspflicht befreit sind die Fluggesellschaften nur dann, wenn ein Umstand höherer Gewalt die Ursache für die Verzögerung war, wie z.B. ein Streik oder eine Naturkatastrophe, allerdings nicht bei einem technischen Defekt.

Laut aktueller Rechtsprechung ist es bei Codesharing-Flügen so, dass im Fall von Codesharing-Flügen die ausführende Fluggesellschaft haften muss. Dies ist die Fluggesellschaft, welche die Maschine und das Kabinenpersonal stellt und somit den Flug tatsächlich durchführt. Demnach ist es auch egal, wessen Airlinepersonal den Check-in abfertigt oder ähnliche Dienstleistungen am Flughafen erbringt.

Diese Regelung gilt auch für Langstreckenflüge mit Zwischenstopp. Verspätet sich also der Zubringerflug von Airline A und Sie verpassen deshalb den Weiterflug mit Airline B, so steht Ihnen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung zu, wenn Sie Ihr endgültiges Reiseziel mit mindestens 3 Stunden Verspätung erreichen - vorausgesetzt, die Flüge wurden zusammen gebucht.

Fluggastrechte bei Codesharing-Flügen außerhalb Europas

Allerdings gilt die Fluggastrechteverordnung nur bei Flügen innerhalb Europas uneingeschränkt. Bei Flügen, die im außereuropäischen Ausland starten, kann es sein, dass leider kein Anrecht auf Entschädigung besteht. Denn in einem solchen Fall haben Sie nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sich das Reiseziel in der EU befindet und es sich bei der ausführenden Fluggesellschaft zusätzlich um eine Airline mit Sitz in Europa handelt.

So kann es vorkommen, dass Sie z.B. einen Flug bei der deutschen Lufthansa buchen, der Flug aber aufgrund eines Codesharing-Abkommens von einer amerikanischen Airline ausgeführt wird. Handelt es sich um den Flug nach von Deutschland nach Amerika, würde Ihnen bei einer Verspätung oder einem Flugausfall eine Entschädigung zustehen, bei dem Rückflug von Amerika nach Deutschland allerdings nicht.

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