Nichterscheinen

Flug verspätet durch Ausladen von Gepäck: Recht auf Entschädigung

Freitag, 26. Mai 2017

Häufig kommt es vor, dass bereits eingecheckte Fluggäste nicht zum Boarding erscheinen. Dadurch entstehen Flugverspätungen, da das Gepäck wieder ausgeladen muss. Die Airline muss in solchen Fällen bei besonders langen Verspätungen Entschädigung zahlen.

Fluggäste, die doch nicht mitfliegen, sorgen oft für Verspätungen, da ihr Gepäck aus Sicherheitsgründen wieder ausgeladen werden muss. Anlass für diese Maßnahmen ist der 1988 verübte Lockerbie-Anschlag, bei dem ein Attentäter eine Bombe in einem Koffer versteckt hatte, ohne selbst mitzufliegen.

Im aktuellen Fall, der nun verhandelt wurde, kommt der Kläger mit über drei Stunden Verspätung an seinem Zielflughafen an. Grund für die Verspätung sind drei Passagiere, deren Gepäck wieder ausgeladen werden musste, da diese nicht zum Boarding erschienen. Grundsätzlich können Fluggäste ihren Anspruch auf Entschädiung geltend machen, wenn sie mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden an ihrem Zielflughafen ankommen. Die Gründe der Verzögerung dürfen allerdings nicht auf "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen sein.

Nichterscheinen von Passagieren ist "gewöhnlicher Umstand"

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat jetzt entschieden, dass es sich bei Nichterscheinen eines Passagiers um einen gewöhnlichen Umstand handelt und dem von der Verspätung betroffenen Fluggast somit eine Entschädigung zusteht. Bei welchen Verspätungsursachen es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Umstände handelt, musste zuletzt immer wieder durch Urteile wie dieses festgelegt werden.

 ⇒ Beschädigung durch Flughafenauto: kein außergewöhnlicher Umstand

Geschrieben von Flug-Verspaetet.de

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