EuGH muss entscheiden: Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug?
Normalerweise muss die Fluggesellschaft zahlen, wenn Reisende wegen Komplikationen auf dem Zubringerflug ihren Anschluss verpassen. Bisher gilt dies allerdings nur, wenn beide Flüge Teil einer einheitlichen Buchung sind. Der EuGH muss nun entscheiden, ob dem Passagier auch dann eine Entschädigung zusteht, wenn beide Flüge unabhängig voneinander gebucht wurden.
Wenn ein Passagier eine Reise mit Anschlussflug bucht und bei einem Teil der Reise kommt es zu einer Verspätung, dann hat er in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung. Hierbei ist die Verspätung am Zielort ausschlaggebend, nicht die am Transitflughafen. Ab einer Gesamtverspätung von mindestens drei Stunden am Zielflughafen hat der Reisende den vollen Anspruch auf Entschädigung. Allerdings müssen, so die derzeitige Rechtsprechung, alle Flüge auf einer Buchungsbestätigung aufgeführt sein.
Entschädigung trotz verschiedener Airlines?
Aktuell verhandelt der EuGH genau diese Einschränkung. Die Klägerfamilie wollte bereits im Jahr 2012 von Hamburg über Gran Canaria nach Fuerteventura reisen. Allerdings hatte der erste Flieger 20 Minuten Verspätung, weswegen der Anschlussflug nicht erreicht wurde und sie mit insgesamt 14 Stunden Verspätung am Zielflughafen landeten.
Das Problem: Die beiden Flüge wurden von verschiedenen Fluggesellschaften ausgeführt und waren auch nicht Teil einer einheitlichen Buchung auf Seiten der beklagten Airline. Allerdings hatte die Familie die beiden Flüge über einen Reiseveranstalter als Anschlussreise gebucht. Das höchste europäische Rechtsprechungsorgan muss nun prüfen, ob die Fluggesellschaft des Zubringerflugs für die gesamte Verspätung verantwortlich gemacht werden kann.
Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof
Stellt eine durch den Reiseveranstalter ausgestellte Buchungsbestätigung zugleich eine einheitliche Buchung der Airline dar? Das Amts- sowie das Landesgericht Hamburg sahen das nicht so, weswegen der Fall schließlich vor dem BGH landete. Die Fluggesellschaft TUIfly ihrerseits lehnt jeden Anspruch auf Entschädigung mit dem Hinweis ab, dass sie unabhängig von dem zweiten Flug agierte und verweist die Forderungen auf Entschädigung an den Reiseveranstalter weiter.
Ohne ein Urteil zu fällen legte der BGH den Fall für eine nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Lesetipp zum Thema: Reise mit Anschlussflug: 3 Tipps, die du beachten solltest!
Hatten Sie auch eine Flugverspätung aufgrund eines Problems mit ihrem Zubringerflug? Prüfen Sie mithilfe unseres Tools schnell und unverbindlich, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht!