Ihre Rechte bei Flugverspätungen wegen schlechtem Wetter

Wenn sich ein Flug verspätet oder sogar komplett ausfällt, kann dies viele Gründe haben. Häufig ist dafür - zumindest laut den Fluggesellschaften - schlechtes Wetter verantwortlich: Starke Winde, dichter Nebel, Schneefall oder ein Gewitter können den Start des Flugzeugs verhindern. Doch welche Rechte haben Sie in solch einem Fall?

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Haben Passagiere bei Flugausfall wegen schlechten Wetters Recht auf Entschädigung?

Grundsätzlich steht Ihnen bei einem Flugausfall oder bei einer Verspätung ab 3 Stunden nach den europäischen Fluggastrechten eine Entschädigung zu. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn „außergewöhnliche Umstände“ Ursache für das Problem sind. Zu diesen zählt auch außergewöhnlich schlechtes Wetter, durch das der Flug nicht starten kann.

Aber aufgepasst: Regelmäßig kommt es vor, dass der Grund “schlechtes Wetter” von den Airlines als Ausrede genutzt wird, damit keine Entschädigung gezahlt werden muss, obwohl eigentlich ein anderer Grund für die Verspätung vorliegt. Achten Sie daher darauf, ob alle Flüge an dem betroffenen Flughafen annuliert werden oder nur die einer bestimmten Fluggesellschaft. Ist letzteres der Fall, stehen die Chancen auf eine Entschädigung gut!

Muss die Fluggesellschaft bei einer Annullierung aufgrund Unwetters einen Ersatzflug anbieten?

Ja, die Fluggesellschaft ist dazu verpflichtet, Ihnen schnellstmöglich einen Ersatzflug zu organisieren. Sollten Sie auf die gebuchte Reise bestehen, dann muss Ihnen die Fluggesellschaft einen Platz im verspäteten Flugzeug oder auf einem Ersatzflug anbieten. Alternativ ist bei kurzen Strecken auch eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln, wie z.B. der Bahn, möglich.

Bei Verspätungen ab fünf Stunden (hier zählt die geplante Ankunftszeit) können Sie sich aber dazu entscheiden, vom Flug zurückzutreten. Sollten Sie auf den Flug verzichten, muss Ihnen die Fluggesellschaft den vollen Flugpreis zurückerstatten.

Besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn das Flugzeug nicht rechtzeitig enteist wurde?

Ja, zumindest stehen die Chancen darauf sehr gut. Explizit ist dieses Szenario in der Fluggastrechteverordnung nicht geregelt, allerdings hat z.B. das Amtsgericht Frankfurt geurteilt, dass die Fluggesellschaft dafür Sorge zu tragen hat, dass das Flugzeug rechtzeitig enteist wird sowie dass genügend Frostschutzmittel vorrätig ist.

Demnach kann eine Fluggesellschaft die Verantwortung für eine nicht (rechtzeitig) durchgeführte Enteisung nicht auf einen Dienstleister übertragen. Trotzdem wird dies regelmäßig versucht, um keine Entschädigung an die Passagiere zahlen zu müssen.

Was geschieht, wenn der Flug aufgrund einer Naturkatastrophe ausfällt?

Zwar wesentlich seltener als schlechtes Wetter, aber für den Flugverkehr mindestens genauso problematisch sind Naturkatastrophen wie z.B. ein Vulkanausbruch oder ein Erdbeben. Auch die Aschewolke eines Vulkans, die einen sicheren Flug verhindert, zählt zu dieser Kategorie. Bei der Schließung von Flughäfen und/oder des gesamten Luftraums besteht unter der EU-Fluggastrechteverordnung kein Anspruch auf Entschädigung.

Dennoch können Sie von der Airline den kompletten Ticketpreis zurückfordern. Alternativ besteht auch ein Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug zu einem späteren Zeitpunkt. Die Fluggesellschaften müssen den Passagieren, soweit erforderlich, Erfrischungen, Mahlzeiten und eine Unterkunft zur Verfügung stellen.

Müssen Passagiere von verspäteten Flügen die gesamte Wartezeit am Flughafen verbringen?

Zum Schutz Ihrer Rechte ist es ratsam, auch im Falle von sehr großen Verspätungen am Flughafen zu bleiben. Sie können sich jedoch am Schalter der Fluggesellschaft die ausdrückliche Bestätigung holen, dass der Flug frühestens zu einer bestimmten Zeit startet. Um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren, sollten Sie sich diese Bestätigung in schriftlicher Form geben lassen.