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Organisatorische Fehler bei Flugverspätungen - Kein Außergewöhnlicher Umstand

Dienstag, 29. September 2015

 Ist ein Flug um mehr als drei Stunden verspätet, haben die Fluggäste laut EU Verordnung Nr. 261 2004 ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Airline nachweislich die Schuld für die Verspätung trägt. Bei sogenannten außergewöhnlichen Umständen sind Airlines nicht zu verantwortlich und müssen den Passagieren nichts zahlen.

Es gibt außergewöhnlich Umstände, die recht einfach nachzuvollziehen sind wie zum Beispiel schlechtes Wetter (Sturm, Nebel oder ein Vulkanausbruch) oder Streiks. Ist Ihr Flug also aufgrund schlechten Wetters oder eines Streiks verspätet, steht Ihnen leider keine Entschädigung zu. Andere Umstände dagegen sind schwerer zu entziffern. Oft kommt es zu Streitigkeiten zwischen Airlines und Passagieren über die genaue Definition.

Organisatorische Probleme führen zu verspätetem Flug

Bei Flugverspätungen aufgrund organisatorischer Probleme können sich Fluggesellschaften nun nicht mehr auf außergewöhnliche Umstände berufen. Dies entschied das Amtsgericht Hannover dieses Jahr. Diese Entscheidung folgte einem Fall eines Klägers, dessen Flug von Köln/Bonn nach Fuerteventura um mehr als drei Stunden verspätet wurde. Ursache war ein Landeverbot aufgrund starker Böen für die Nachbarinsel Lanzarote am Vortag. Der Flieger wich deshalb nach Fuerteventura aus. Die Maschine sollte aber mit Urlaubern aus Lanzarote zurück nach Deutschland fliegen. Es dauerte mehrere Stunden, bis alle Passagiere eingesammelt werden konnten und diese Verspätung wirkte sich auf die Flüge am folgenden Tag aus. Die betroffenen Fluggäste forderten Entschädigung und erhielten 400 Euro pro Person. Das Gericht wies die Einwände der Fluggesellschaft ab. Es habe durchaus die Möglichkeit für die Airline gegeben, die Verspätung zu verhindern.

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Geschrieben von: Flug-Verspaetet.de