Justice 2071539 640

BGH-Urteil: Entschädigung bei Streik des Sicherheitspersonal möglich

Mittwoch, 5. September 2018

Ein Streik des Sicherheitspersonal am Flughafen begründet nicht zwangsläufig einen Umstand höherer Gewalt, bei dem die Fluggesellschaften keine Entschädigung zahlen müssen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) gestern urteilte. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an.

Grundsätzlich steht Passagieren bei einer Verspätung von 3 Stunden oder einer Flugannullierung nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zu. Nicht zahlen muss die Airline jedoch beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, wie beispielsweise einer Naturkatastrophe. In der Vergangenheit zählte auch ein Streik dazu - doch nun ändert sich die Rechtsprechung langsam.

Streik der Sicherheitsleute führte zur Flugannullierung

Kläger in diesem Fall war ein Ehepaar, das im Februar 2015 mit easyJet nach Lanzarote in den Urlaub fliegen wollte. Doch am Reisetag kam es am Flughafen Hamburg zu einem Streik des Sicherheitspersonals, woraufhin lange Schlangen entstanden und viele Passagiere nicht rechtzeitig kontrolliert werden konnten. Der easyJet-Flug wurde deshalb gestrichen und flog ohne Passagiere ab, damit die Verbindung von Lanzarote wie geplant stattfinden konnte.

Die Kläger waren jedoch schon Stunden vor Abflug am Flughafen und durchliefen die Sicherheitskontrolle rechtzeitig. Obwohl sie pünktlich am Gate waren, nahm die Airline sie nicht mit. Aufgrund des Andrangs an den Kotrollpunkten sei nicht sichergestellt gewesen, dass die Kontrollen ordnungsmäßig durchgeführt worden seien, so die Fluggesellschaft.

Die Richter des BGH sahen dies jedoch anders: Abstrakte Sicherheitsbedenken würden nicht ausreichen, die Airline müsse konkrete Hinweise haben. Zusätzlich wäre eine Annullierung nur gerechtfertigt, wenn kein einziger Passagier rechtzeitig durch die Sicherheitskontrolle gelangt sei. Der Fall muss nun erneut von der Vorinstanz, dem Landgericht Hamburg, verhandelt werden. Dort wird entschieden, ob die Klägern 400 Euro Entschädigung pro Person von bekommen.

„Go Sick“-Streik laut EuGH kein außergewöhnlicher Umstand

Erst diesen April sorgte der EuGH mit einem Urteil für Aufsehen: Demnach sei der nicht offizielle Streik, bei dem sich zahlreiche TUIfly-Mitarbeiter im Herbst 2016 aus Protest gegen geplante Umstrukturierungsmaßnahmen im Konzern krank meldeten, kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Die Richter in Luxemburg argumentierten, dass der als „go sick“ bezeichnete Streik eine direkte Folge der unternehmerischen Entscheidung von TUIfly, die Umstrukturierung durchzuführen, gewesen sei. Deshalb sei der Streik für die Fluggesellschaft auch „beherrschbar“ gewesen, was sich auch dadurch zeige, dass die Anzahl der Krankmeldungen stark zurückging und der Betrieb wieder regulär aufgenommen werden konnte, nachdem ein Kompromiss mit der Belegschaft gefunden wurde.

Fluggastrechte erneut gestärkt – Streiks sind nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand

Mit dem Urteil des BGH gehen die deutsche Richter nun in eine ähnliche Richtung und stärker die Passagierrechte, auch wenn dieses Urteil nicht die große Signalwirkung hat, die sich Matthias Möller, Geschäftsführer von Flug-Verspaetet.de, gewünscht hätte: „Mit dem Verweis auf den jeweiligen Einzelfall wurde leider kein neuer Präzedenzfall geschaffen. Aber auch dieses Urteil stärkt die Rechte der Passagiere und verneint, dass ein Streik immer einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Wir gehen davon aus, dass es nur noch eine Frage der Zeit ist, bis Fluggesellschaften den Passagieren auch bei einem Streik Ausgleichszahlung leisten müssen – zumindest dann, wenn das Personal der Fluggesellschaft streikt.“

Das vollständige Urteil X ZR 111/17 finden Sie auf der Webseite des BGH.

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