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Illegale AGBs hindern Fluggäste daran, ihre Rechte durchzusetzen

Montag, 14. Dezember 2020

Die so genannte "Drittanbieter-Klausel" hindert betroffene Passagiere daran, Rechtshilfe zu suchen, um ihre Rechte durchzusetzen und eine Entschädigung zu fordern.

Die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit richtet sich derzeit auf die hohen Rückerstattungsbeträge, die die Fluggesellschaften aufgrund der immensen Zahl von Flugannullierungen in diesem Jahr an ihre Kunden zahlen müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle anderen rechtlichen Fragen rund um Fluggesellschaften und Passagierrechte plötzlich irrelevant werden. In den letzten Jahren hat die Zahl der Flüge, der Passagiere und zuletzt auch der Flugverspätungen stetig zugenommen. Doch trotz dieses Anstiegs wissen lediglich 14 Prozent der Fluggäste, dass sie bei Verspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf Entschädigung durch die Fluggesellschaft haben, solange diese für die Verspätung verantwortlich ist. "Im Laufe der Jahre haben Airlines komplexe Strategien entwickelt, um die Zahlung von Entschädigungen an jenen Teil der Passagiere zu vermeiden, der versucht, seine Rechte durchzusetzen. So wird behauptet, dass die Verspätung durch einen außergewöhnlichen Umstand verursacht wurde, wie z.B. schlechte Wetterbedingungen. In diesem Fall wäre die Fluggesellschaft nicht dafür verantwortlich, ihre Passagiere zu entschädigen. Andere Tricks bestehen darin, die E-Mails der Fluggäste einfach zu ignorieren oder ihre Antworten monatelang zu verzögern, in der Hoffnung, dass der Fluggast verärgert ist und sich nicht mehr mit ihnen in Verbindung setzt. Einer ihrer wichtigsten Tricks besteht darin, die Passagiere daran zu hindern, ihre Rechte mit Hilfe von Dritten, darunter auch Rechtsexperten, durchzusetzen. Diese Fluggesellschaften bearbeiten nur Ansprüche, die von den betroffenen Passagieren direkt geltend gemacht werden. Im rechtlichen Kontext ist diese Praxis höchst fragwürdig", so Tom van Bokhoven, Gründer des Fluggastrechte-Spezialisten Flug-verspaetet.de.

Illegale AGBs hindern Fluggäste daran, ihre Rechte durchzusetzen

Ansprüche von Dritten werden nicht von Fluggesellschaften bearbeitet

Gemäß den Geschäftsbedingungen mehrerer Fluggesellschaften innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, wie z.B. Emirates und British Airways, müssen Fluggäste einen Anspruch direkt bei der Fluggesellschaft einreichen und eine bestimmte Zeit, meist zwischen 28 und 30 Tagen, auf eine Antwort warten. Erst nach Ablauf dieser Frist können sie ihre Rechte mit Hilfe eines Rechtsexperten oder einer anderen Drittpartei durchsetzen. Sollte ein Drittanbieter einen Anspruch bei einer Airline geltend machen, ohne dass der Fluggast zuvor selbst mit der Fluglinie in Kontakt tritt, wird der Anspruch nicht bearbeitet, sofern die betroffene Fluggesellschaft diese Klausel nutzt. "Diese Praxis wird angewendet, um Passagiere zu zwingen, individuell und ohne Unterstützung zu handeln, und um autorisierten Vertretern zu verbieten, im Namen der betroffenen Verbraucher zu handeln", erklärt Tom van Bokhoven von Flug-verspaetet.de. Nach Angaben des Fluggastrechte-Spezialisten wenden unter anderem easyJet, Vueling und Ryanair diese Taktik insbesondere an, um die Rechte ihrer Fluggäste zu beschränken.

Verbraucher rechtlich befugt, Drittanbieter zu kontaktieren

Die Verwendung dieser Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ryanair ist besonders fragwürdig, da die Fluggesellschaft in der Vergangenheit von einem Gericht wegen Anwendung dieser Taktik angeprangert wurde. "Ryanair erklärt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Ansprüche Dritter nur bearbeitet werden, wenn der betroffene Passagier zuvor selbst einen Anspruch geltend gemacht hat. Während früherer Gerichtsverfahren wurde die Fluggesellschaft für die Verwendung dieser Klausel zur Rede gestellt, da ihr einziger Zweck darin besteht, die Rechte der Passagiere einzuschränken", so van Bokhoven. In mehreren Urteilen haben sich niederländische und deutsche Gerichte im vergangenen Jahr auf die Seite der Passagiere gestellt. In diesen Urteilen wurde festgestellt, dass es nicht Sache der Fluggesellschaft ist, zu bestimmen, ob das Recht des Verbrauchers auf Vertretung eingeschränkt werden soll. Vielmehr handelt es sich um das Recht des Passagiers, sich vertreten zu lassen und sich mit einer dritten Partei zu beraten. Dieses Recht kann in keiner Weise ausgeschlossen oder ignoriert werden. Es ist den Fluggesellschaften daher nicht gestattet, eine Bestimmung einzubeziehen, wonach ein von einer dritten Partei eingereichter Anspruch nicht bearbeitet wird, wenn der Anspruch nicht zuerst vom Fluggast eingereicht wurde. Es ist den Fluggesellschaften daher nicht gestattet, eine Bestimmung einzufügen, wonach ein von einem Dritten eingereichter Anspruch nicht bearbeitet wird, wenn der Anspruch nicht zuerst vom Fluggast eingereicht wurde.

Keine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Selbst nach zahlreichen Gerichtsurteilen zu diesem Thema haben viele Fluggesellschaften ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch immer nicht angepasst. Nach Angaben von Flug-verspaetet.de machen nach wie vor mindestens fünf europäische und mehrere internationale Fluggesellschaften von dieser Politik Gebrauch. "Wir haben Verbraucherschutzbehörden sowie mehrere Fluggesellschaften direkt kontaktiert, um Licht in diese Angelegenheit zu bringen und diese Fluggesellschaften zur Anpassung ihrer Richtlinien zu zwingen. Leider haben sich die meisten nicht darangehalten", so van Bokhoven. Die einzige Fluggesellschaft, die mit Flug-verspaetet.de kooperierte und ihre Geschäftsbedingungen anpasste, war Wizz Air. Diese Anpassung hat jedoch die fragliche Klausel noch undeutlicher gemacht, anstatt das anwendbare Recht vollständig anzuerkennen. Die meisten anderen Fluggesellschaften haben ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch überhaupt nicht geändert. In einem formellen Schreiben an mehrere Fluggesellschaften, unter anderem an British Airways, hat der Spezialist für Fluggastrechte erklärt, dass Fluggäste gesetzlich berechtigt sind, sich durch einen Dritten ihrer Wahl vertreten zu lassen, und dass die Fluggesellschaft daher ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen sollte. Trotz der eindeutigen Rechtslage ist die Fluggesellschaft den Forderungen von Flug-verspaetet.de nicht nachgekommen und riskiert daher empfindliche Geldstrafen, falls die zuständigen Behörden und Interessengruppen beschließen sollten, in dieser Angelegenheit weitreichende Maßnahmen zu ergreifen und die Verwendung dieser Klauseln zu verbieten.

Hilfe von Flug-verspaetet.de beim Durchsetzen meines Anspruchs

Im Fall einer Flugverspätung, Annullierung oder Überbuchung, helfen wir Ihnen gerne dabei, Ihre Rechte bei Ryanair durchzusetzen. Dabei arbeitet Flug-Verspaetet.de nach dem Motto "Kein Erfolg, keine Kosten". Das bedeutet, dass wir nur im Erfolgsfall eine Provision von 25 % (zzgl. MwSt.) auf den durchgesetzten Betrag erheben - ansonsten ist der Service für Sie kostenlos! Mit Hilfe unseres Entschädigungsrechners können Sie in nur wenigen Minuten kostenlos und unverbindlich erfahren, wie viel Entschädigung Ihnen zusteht. Ein Entschädigungsanspruch besteht bis zu drei Jahre nach dem Flug:

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